Der Beitrag geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen nach dem Abschlussstichtag erstellte Gutachten über den Wert von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.
Die X-GmbH erwirbt am 1. 12. x0 2.000 t Salzschlacke um 500 €, die am Bilanzstichtag 30. 6. x1 noch immer auf Lager liegen. Mit Gutachten vom März x2 bestätigt der Gutachter, dass die Salzschlacke als Mineraldünger ohne Kostenbelastung wirtschaftlich zu verwerten wäre. Mit Gutachten vom September x2 widerruft der Gutachter sein Märzgutachten und führt aus, dass eine kostenneutrale Verwertung der Salzschlacke entgegen der bisherigen Auffassung nicht möglich sei, es sich vielmehr um entsorgungspflichtigen Abfall iSd Abfallwirtschaftsgesetzes handle. Die geschätzten Kosten der Entsorgung betragen voraussichtlich 1,000.000 €.
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