Rechnungswesen / Rechnungswesen-Lexikon

Rückwirkende Änderungen in der internationalen Rechnungslegung

Romuald Bertl / Christoph Fröhlich

Eine rückwirkende Änderung in der Bilanzierung bedeutet, dass der Jahresabschluss so dargestellt wird, als wäre die Änderung bereits in der Vergangenheit erfolgt; dies beinhaltet auch eine Änderung der Vorjahreswerte, die dann nicht mehr mit den im Vorjahr veröffentlichten Werten übereinstimmen. Die IFRS sehen rückwirkende Änderungen in vier Fällen vor: die rückwirkende Anpassung zur Korrektur eines Fehlers, die rückwirkende Anwendung einer neuen Rechnungslegungsmethode, die rückwirkende Berichtigung einer zunächst vorläufigen Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses und die Umgliederung. Durch die rückwirkenden Änderungen kann das Kongruenzprinzip verletzt werden: Erträge und Aufwendungen können entweder gar nicht oder doppelt in der Ergebnisrechnung erfasst werden.

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Artikel-Nr.
RWZ 2012/27

23.03.2012
Heft 3/2012
Autor/in
Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Christoph Fröhlich

FH.-Doz. MMag. Dr. Christoph Fröhlich, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, CPA, war langjähriger Assistent am Institut für Unternehmensrechnung und Revision und über 13 Jahre mit Schwerpunkt Konzernrechnungslegung und Internationale Rechnungslegung in einer internationalen Prüfungsgesellschaft beschäftigt. Zurzeit ist er Mitglied der Prüfstelle bei der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung. Seit vielen Jahren hält er Lehrveranstaltungen zu den Themen Konsolidierung, Konzernrechnungslegung nach IFRS und Konzernabschluss. Sein Buch „Praxis der Konzernrechnungslegung“ zählt zu den Standardwerken auf diesem Gebiet.