In der Sozialrechtssache 11 Rs 93/21g sah es das OLG Linz als wesentlichen Verfahrensmangel an, dass das Erstgericht Feststellungen in einer Sachverständigenfrage - hier sogar in Übergehung des eingeholten Gutachtens eines Gerichtssachverständigen - allein aufgrund eines Privatgutachtens oder der Parteiangaben getroffen hat. Ein notwendiges Sachverständigengutachten könne nicht durch ein Privatgutachten ersetzt werden (so auch 17 Ob 21/10b = Zak 2011/378, 198).
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