Der Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen bei Bewertung einer Verbindlichkeitsrückstellung für Recycling von Problemstoffen zukünftige Vorteile aus der Rückgewinnung von Rohstoffen berücksichtigt werden können.
Die X-GmbH produziert Autobatterien und ist rechtlich verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen und zu verwerten. Zu diesem Zweck werden von Vertriebstochtergesellschaften Sammelstellen eingerichtet und diese Tochtergesellschaften erhalten von der X-GmbH einen Kostenersatz für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Sammeltätigkeit. Die Verwertung erfolgt derart, dass entweder die gesammelten Batterien an Entsorgungsunternehmen weitergegeben werden und dabei vereinbart wird, dass diese Entsorgungsunternehmen das wirtschaftliche Eigentum an den Batterien erhalten und allfällige Verwertungserlöse im Rahmen des Recyclings auf eigene Rechnung erzielen, oder dass ein Werkvertrag abgeschlossen wird und die X-GmbH insb das wiedergewonnene Blei für eine Wiederverwendung erhält.
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