Zu 8 Ob 78/15a = Zak 2016/12, 13: Während der Haft scheidet eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf ein fiktives Einkommen selbst dann aus, wenn er sich durch die Straftat (Mordversuch) gerade seiner Unterhaltspflicht entledigen wollte.
Der Autor kritisiert die Entscheidung. Dass der Unterhaltspflichtige sein verpöntes Ziel aufgrund der Leistungsunfähigkeit während der Haft im Ergebnis doch erreicht, erscheine aus einer "übergesetzlichen Perspektive" unerträglich. Die Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht könne mit dem Grundsatz gerechtfertigt werden, dass niemand aus einem treuwidrigen oder vorsätzlichen Verhalten Vorteile ziehen soll. In welcher Weise sich die Leistungspflicht faktisch auswirken kann, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.