Der EuGH hat im Urteil C-557/13, Lutz/Bäuerle, Aussagen zum Einredebeweis des Anfechtungsbeklagten nach Art 13 EuInsVO getroffen. Der Autor nimmt dazu Stellung und untersucht insb, inwieweit Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen sowie die Formvorschriften für die Geltendmachung der Anfechtung nach der lex causae zu beurteilen sind.
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