Schuster greift das Problem auf, was bei variablen Gehaltsmodellen als relevanter Arbeitsverdienst für die Bemessung des Wochengelds anzusehen ist. Gebührt der Dienstnehmerin neben einem fixen auch ein variabler Gehaltsbestandteil, der wiederum aufgeteilt ist in eine monatliche Akontozahlung und eine Spitzenprämie, die abhängig von der jeweiligen Zielerreichung zur Auszahlung gelangt, wird von manchen Prüfern die Prämie als Sonderzahlung qualifiziert, die nicht in den Netto-Arbeitsverdienst einzubeziehen sei. Laut Schuster sind jedoch die monatlichen Akontozahlungen als laufendes Entgelt und nur die Spitzenprämie im Folgejahr als Sonderzahlung zu qualifizieren. Die monatliche Zahlung eines Prämienakontos sei nichts anderes als eine pauschale Form der Abgeltung der Erreichung der Ziele, die in den einzelnen Monaten voraussichtlich erreicht werden. Diese Ziele werden meist durch laufende Tätigkeiten während des Jahres erreicht, nur die tatsächliche Feststellung sei erst im Folgejahr möglich. Es erscheine daher nicht nur beitragsrechtlich, sondern auch inhaltlich in zivilrechtlicher Hinsicht zulässig, die monatliche Akontozahlungen als laufendes Entgelt und die Prämienspitze als Sonderzahlung zu behandeln.
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