Im Zusammenhang mit der Dotierung von Gewinnrücklagen haben sich aufgrund des unklaren Gesetzeswortlautes des § 229 Abs. 3 HGB in der Praxis Probleme ergeben. Die Autoren versuchen, für diese Probleme einen gangbaren Lösungsweg zu zeigen.
§ 229 Abs. 3 i.V.m. § 224 Abs. 3 A. III HGB normieren, welche Beträge im Jahresabschluß einer Kapitalgesellschaft als Gewinnrücklagen ausgewiesen werden dürfen. Zur grundsätzlichen Beschreibung der Rechtslage nach dem EU-GesRÄG 1996 (BGBl. 1996/304) sei auf die Ausführungen von BERTL/FRABERGER, Gewinnrücklagen, in: RWZ 1996, 115 f, verwiesen.
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