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Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz - ME

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Begutachtungsentwurf zur Änderung von ASVG, GSVG, BSVG und EStG sieht die Einführung einer Vorabprüfung der Versicherungspflicht von Dienstverhältnissen nach dem ASVG bzw GSVG/BSVG mit Bindungswirkung für GKK und Abgabenbehörden vor. Konkret soll künftig bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch bestimmte Personengruppen, nämlich neue Selbstständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, bestimmte Betreiber freier Gewerbe (die von den KrV-Trägern und der SVA noch einvernehmlich bestimmt werden müssen) und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten, mittels Fragebogen geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw BSVG vorliegt (Vorabprüfung). Darüber hinaus kann auch eine Versicherungszuordnung aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung) oder auf Antrag des Versicherten oder seines Auftraggebers erfolgen. Sofern die Feststellung der Pflichtversicherung nicht auf falschen Angaben beruht oder eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, ist die mit Bescheid ausgesprochene Versicherungszuordnung für die GKK und die Abgabenbehörden bindend. In Kraft treten soll die Neuregelung mit 1. 7. 2017. ME 7. 3. 2017, 297/ME NR 25. GP.

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Artikel-Nr.
RdW 2017/173

18.04.2017
Heft 4/2017