Im Folgenden soll geprüft werden, ob und wieweit Anteilsinhaber nach einer Schwesternverschmelzung oder einer entflechtenden Schwesternabspaltung zur Aufnahme Spekulationstatbestände i.S.d. § 30 EStG 1988 bzw. Veräußerungstatbestände i.S.d. § 31 EStG 1988 verwirklichen.
An der Kapitalgesellschaft X sind die natürliche Person A mit 0,9 % und die natürliche Person B mit 99,1 % beteiligt. A hat den in seinem Privatvermögen gehaltenen Anteil am 10. 9. 01 um 800 angeschafft. Der Verkehrswert der Gesellschaft X beträgt am 31. 12. 01 und im Mai 02 100.000. Der Anteil des A hat somit einen Verkehrswert von 900. Da die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, sind die seit der Anschaffung angesammelten stillen Reserven in Höhe von 100 gemäß § 30 EStG 1988 steuerhängig. Nach Ablauf der Spekulationsfrist kann der Anteil steuerfrei verkauft werden.
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