Vor dem 1. 9. 2012 durchgeführte Abbrucharbeiten würden nicht zum Beginn der Errichtung eines Gebäudes zählen. Habe die tatsächliche Bauausführung und Vermietung erst danach begonnen, könne aufgrund der Übergangsvorschrift nicht auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 16 UStG verzichtet werden.
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