Die vorliegende Stellungnahme basiert auf einem Diskussionspapier zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Risikomanagements nach Regel 83 des Österreichischen Corporate Governance Kodex des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Gemäß Regel 83 des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK, Fassung Jänner 2012) hat der Abschlussprüfer auf Grundlage der vorgelegten Dokumente und der zur Verfügung gestellten Unterlagen die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements zu beurteilen und dem Vorstand darüber zu berichten. Dieser Bericht ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat Sorge zu tragen, dass der Bericht im Prüfungsausschuss behandelt und im Aufsichtsrat darüber berichtet wird.Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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