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Stellungnahme: Sonderfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und vergleichbaren Finanzinstrumenten beim Emittenten (März 2014)

Austrian Financial Reporting and Auditing Committee

Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung; AFRAC) ist der privat organisierte und von zuständigen Behörden unterstützte österreichische Standardsetter auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung. Die Mitglieder des Vereins "Österreichisches Rechnungslegungskomitee", dessen operatives Organ das AFRAC ist, setzen sich aus österreichischen Bundesministerien und offiziellen fachspezifischen Organisationen zusammen. Die Mitglieder des AFRAC sind Abschlussersteller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wissenschaftler, Investoren, Analysten und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden.

1. Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1)Die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichten internationalen Standards ("Basel III") wurden in der Europäischen Union durch die EU-Richtlinie 2013/36/EU (Capital Requirements Directive - "CRD IV") sowie die EU-Verordnung EU/575/2013 (Capital Requirements Regulation - "CRR") umgesetzt. Die nationale Umsetzung der CRD IV erfolgte mit BGBl I 2013/184 und trat am 1. 1. 2014 in Kraft. Basel III und die darauf basierenden europäischen und nationalen Rechtsakte ändern die bisherige Struktur und Qualität der anrechenbaren Eigenmittel, sodass nunmehr zwischen hartem Kernkapital ("Common Equity Tier 1 - CET 1"), zusätzlichem Kernkapital ("Additional Tier 1 - AT 1") und Ergänzungskapital ("Tier 2") unterschieden wird.
(2)Aufgrund eines ausdrücklichen Verweises in Art 54 Abs 2 CRR kommt der bilanziellen Beurteilung des jeweiligen Finanzinstruments nach den nationalen Rechnungslegungsnormen (UGB) für die Anrechenbarkeit des Instruments als Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals eine entscheidende Bedeutung zu. Diese Verknüpfung von CRR und UGB wirft neue Fragen hinsichtlich der Bilanzierung und Bewertung der aufgrund von Basel III neu entwickelten Finanzinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Anwendungsbereich des UGB auf. Art 52 Abs 1 lit n CRR sieht die Verlusttragung für Finanzinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals vor (Herabschreibung1 oder Wandlung). Gemäß Art 54 Abs 2 CRR muss sich aus der Herabschreibung oder Wandlung hartes Kernkapital ergeben; gemäß Art 28 Abs 1 lit c sublit ii CRR muss hartes Kernkapital auch Eigenkapital im Sinne des geltenden (nationalen) Rechnungslegungsrahmens sein. Die CRR sieht für das zusätzliche Kernkapital keine verpflichtende Einordnung in Eigen- oder Fremdkapital im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens vor. In Abhängigkeit von dieser Einordnung werden hinsichtlich der Bilanzierung des zusätzlichen Kernkapitals unternehmensrechtliche Fragen aufgeworfen.
(3)Diese Fragen und die dazu entwickelten Grundsätze sind durch die Einführung von CRR motiviert. Der Anwendungsbereich dieser Stellungnahme ist aber nicht auf Kreditinstitute beschränkt. Die entwickelten Grundsätze gelten bei vergleichbaren Finanzinstrumenten auch für andere Unternehmen. Die Stellungnahme widmet sich ausschließlich der Bilanzierung beim Emittenten.

2. Unternehmensrechtliche Einordnung beim Emittenten

(4)Die Begriffe "Eigenmittel" nach der CRR und "Eigenkapital" nach dem UGB sind nicht deckungsgleich. Unternehmensrechtliches Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft muss nach Literatur und Lehre die folgenden Kriterien erfüllen:2
  • Nachrangigkeit
    • Befriedigung erst nach allen Gläubigern
  • Keine Befristung der Kapitalüberlassung
    • Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts des Inhabers
    • Rückzahlung seitens des Emittenten nur, wenn
      • die Gläubigerschutzvorschriften einer ordentlichen Kapitalherabsetzung beachtet wurden oder
      • das rückgezahlte Kapital im selben Geschäftsjahr durch gleich hohe Zufuhr von gebundenem Eigenkapital von außen ersetzt wird oder
      • im selben Geschäftsjahr eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu einer Umwandlung von ungebundenen Rücklagen in Grund- oder Stammkapital geführt hat.
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung
    • Vergütungszahlung nur bei entsprechend hohem ausschüttungsfähigem Bilanzgewinn
    • Nachholung einer in Vorjahren mangels ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns nicht gezahlten vereinbarten Mindestvergütung ist zulässig.
  • Form der Verlusttragung
    • Das gesamte zur Verfügung gestellte Kapital muss zur Abdeckung von Verlusten des Emittenten verwendet werden können.
    • Zeitpunkt der Verlustteilnahme ist nicht entscheidend.
    • Teilnahme am Verlust ist auch dann gegeben, wenn sie erst dann einsetzt, wenn die anderen nicht gegen Ausschüttungen geschützten Eigenkapitalbestandteile (ungebundene Rücklagen, nicht ausschüttungsgesperrte Teile des Bilanzgewinns) durch Verluste verbraucht sind.
(5)Art 52 CRR schreibt die Kriterien für zusätzliches Kernkapital vor. Mit Bezug auf die unternehmensrechtlichen Eigenkapitalkriterien für Kapitalgesellschaften sind die folgenden Kriterien für zusätzliches Kernkapital hervorzuheben:
  • Nachrangigkeit
    • Nachrangig gegenüber Einlegern, nicht bevorrechtigten Gläubigern und nachrangigen Schuldinstrumenten des Emittenten
    • Es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen.
  • Dauerhafte Kapitalüberlassung
    • Die Instrumente sind zeitlich unbefristet und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut.
    • Enthalten die für die Instrumente geltenden Bestimmungen eine oder mehrere Kündigungsoptionen, so kann eine Kündigungsoption nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden.
    • Jegliche Rückzahlung von Kapitalbeträgen (Rückkäufe oder Tilgung) kann nur erfolgen, wenn vorab die Aufsichtsinstanz ihre Genehmigung erteilt hat und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt.
  • Erfolgsabhängige Vergütung
    • Vergütungszahlungen (Dividenden/Kupons) werden nur aus ausschüttungsfähigen Posten (einschließlich einbehaltener Gewinne) vorgenommen.
    • Es muss jederzeit im vollen Ermessen des Emittenten stehen, Ausschüttungen für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen. Der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar.
    • Die Höhe der Ausschüttungen wird nicht aufgrund von Bonitätsänderungen angepasst.
  • Form der Verlusttragung
    • Bei Eintritt eines Auslöseereignisses muss das zusätzliche Kernkapital dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder in hartes Kernkapital gewandelt werden. Auch die Herabschreibung muss das harte Kernkapital erhöhen.
(6)Hinsichtlich der Kriterien "Nachrangigkeit" und "erfolgsabhängige Vergütung" sind die Anforderungen der CRR an Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gleich oder strenger als die Voraussetzungen für das Vorliegen von unternehmensrechtlichem Eigenkapital.
(7)Hinsichtlich des Kriteriums "unbefristete Kapitalüberlassung" bestehen Unterschiede zwischen beiden Regelwerken (UGB und CRR). Während die Rückzahlung von Eigenkapital unternehmensrechtlich die Beachtung bestimmter Gläubigerschutzvorschriften erfordert, stehen Rückkäufe und Rücknahmen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals unter dem Vorbehalt der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Klassifizierung von zusätzlichem Kernkapital als unternehmensrechtliches Eigenkapital setzt somit neben den aufsichtsrechtlichen Anforderungen die Erfüllung der unternehmensrechtlich erforderlichen Gläubigerschutzbestimmungen voraus.
(8)Größere Unterschiede zwischen der Eigenkapitaldefinition nach dem UGB und den Anforderungen an zusätzliches Kernkapital nach der CRR sind hinsichtlich der Form der Verlusttragung zu erkennen. Für die Einordnung von Finanzinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals bzw analog zu diesem in die unternehmensrechtlichen Kategorien Eigenkapital und Fremdkapital kann die Form der Verlusttragung daher als wesentliches Abgrenzungsmerkmal angesehen werden.
(9)Die Teilnahme am Verlust des Emittenten erfordert nach dem UGB, dass das gesamte eingezahlte Kapital zur Abdeckung von (laufenden) Verlusten verwendet und entsprechend aufgebraucht werden kann. Der Zeitpunkt der Verlustteilnahme ist grundsätzlich nicht entscheidend; eine Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe ist auch dann gegeben, wenn die Verlustteilnahme erst einsetzt, wenn alle anderen gegen Ausschüttungen nicht gesperrten Eigenkapitalbestandteile (zB ungebundene Rücklagen, nicht ausschüttungsgesperrte Teile des Bilanzgewinnes) zur Verlustabdeckung verwendet wurden. Unternehmensrechtlich muss Kapital jedenfalls zur Gänze für die Verlustabdeckung zur Verfügung stehen; es schadet aber nicht, wenn anderes Eigenkapital zuerst für die Verlustabdeckung verwendet wird. Somit ist der Zeitpunkt der Verlustabdeckung nicht entscheidend.
(10)Ein Auslöseereignis für die Herabschreibung oder Wandlung von zusätzlichem Kernkapital liegt gemäß Art 54 Abs 1 lit a CRR vor, wenn die harte Kernkapitalquote des Emittenten unter 5,125 % oder unter einen höheren vom Emittenten definierten Wert fällt. Erst dann führt die Herabschreibung oder Wandlung zur Stärkung des harten Kernkapitals, wodurch in Höhe der Herabschreibung oder des gewandelten Kapitalbetrags die unternehmensrechtliche Form der Verlusttragung gewährleistet ist.
(11)Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags.3 Das Auslöseereignis kann damit sowohl durch eine Minderung des harten Kernkapitals (zB infolge laufender Verluste) als auch durch eine Erhöhung des Gesamtforderungsbetrags (zB durch Neugeschäft) bedingt sein. Das Auslöseereignis setzt also nicht zwingend Verluste voraus.
(12)Umgekehrt lösen in Ausnahmefällen bei ausreichend hohem Nennkapital und gebundenen Rücklagen selbst erhebliche Verluste, die nach dem UGB bereits zu einer Verlustbeteiligung führen würden, noch keine Herabschreibung oder Wandlung aus. Da die beiden Formen der Verlusttragung nach dem UGB und der CRR an unterschiedliche Kenngrößen anknüpfen, können diese potenziell zu unterschiedlichen Zeitpunkten einsetzen. Die in der CRR definierten Formen der Verlusttragung stellen daher nicht in jedem Fall eine Verlusttragung bis zur vollen Höhe des eingezahlten Kapitals, wie dies für den Anwendungsbereich des UGB gefordert wird, sicher.
(13)Daher verfügt das zusätzliche Kernkapital bis zur Herabschreibung oder Wandlung nicht über jene Form der Verlusttragung, die für unternehmensrechtliches Eigenkapital erforderlich ist. Jene Finanzinstrumente, die ausschließlich über die in Art 52 CRR geforderte Form der Verlusttragung (Herabschreibung oder Wandlung) verfügen, sind bis zum Eintritt des Auslöseereignisses unternehmensrechtlich als Fremdkapital einzustufen. Finanzinstrumente, die zusätzlich das Kriterium der Verlusttragung bis zur vollen Höhe (und die übrigen Voraussetzungen) erfüllen, sind als unternehmensrechtliches Eigenkapital einzustufen. Zusammenfassend können Finanzinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals, insb abhängig von den in den Emissionsbedingungen vereinbarten Formen der Verlusttragung, unternehmensrechtlich sowohl Eigenkapital als auch Fremdkapital darstellen.

3. Unternehmensrechtliches Fremdkapital

(14)Finanzinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw Finanzinstrumente, die mit diesen Merkmalen ausgestattet sind, welche aufgrund der fehlenden Verlusttragung bis zur vollen Höhe oder wegen eines anderen Merkmals nicht der unternehmensrechtlichen Eigenkapitaldefinition entsprechen, sind als unternehmensrechtliches Fremdkapital zu bilanzieren. Die nachfolgende bilanzielle Behandlung richtet sich nach der in den Emissionsbedingungen festgeschriebenen Form der Verlusttragung: Herabschreibung oder Wandlung.

3.1. Herabschreibung

(15)Enthalten die Emissionsbedingungen bei einem als unternehmensrechtliches Fremdkapital zu qualifizierenden Finanzinstrument, welches als zusätzliches Kernkapital anrechenbar ist bzw welches mit den entsprechenden Merkmalen ausgestattet ist, die Herabschreibung als Form der Verlusttragung, so führt der Eintritt des Auslöseereignisses in Analogie zum Forderungsverzicht zur erfolgswirksamen (teilweisen oder vollständigen) Ausbuchung der Verbindlichkeit. Das Ausbuchen der Verbindlichkeit erfolgt unabhängig davon, ob die Herabschreibung voraussichtlich vorübergehend oder dauerhaft ist.
(16)Bei einer vorübergehenden Herabschreibung des Fremdkapitalinstruments kann in weiterer Folge die ausgebuchte Schuld wieder aufleben. Hierfür gelten außerhalb des Anwendungsbereichs der CRR allgemein die zum Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung geltenden Grundsätze. Ein erfolgswirksames Wiedereinbuchen der Schuld ist demnach nur bei Besserung der wirtschaftlichen Situation (zB bei Erreichen eines bestimmten vorweg vereinbarten Jahresüberschusses oder Bilanzgewinns) möglich.4 Davor ist die evtl wieder auflebende Schuld nicht zu passivieren.
(17)Bei zusätzlichem Kernkapital ist ein erfolgswirksames Wiedereinbuchen der Verbindlichkeit nur insoweit zulässig, als der zuvor ausgebuchte Rückzahlungsbetrag im Jahresüberschuss Deckung findet.5 Die Entscheidung über das Wiedereinbuchen der Verbindlichkeit liegt im alleinigen Ermessen des Emittenten des Fremdkapitalinstruments.6 Sie ist abhängig von der Feststellung des Jahresabschlusses durch das gesellschaftsrechtlich dafür zuständige Organ (zB Aufsichtsrat).7 Die bloße Möglichkeit des Wiederauflebens bzw die tatsächliche Besserung der wirtschaftlichen Situation, insb ein Ansteigen der harten Kernkapitalquote, begründet keine (faktische) Außenverpflichtung und damit auch keine Rückstellungspflicht. Der im Jahr des Wiederauflebens der Schuld festgestellte ausschüttungsfähige Betrag des Emittenten verringert sich durch das Wiedereinbuchen der Schuld.8 Der Zeitpunkt dieser Entscheidung ist gleichzeitig jener des Wiederauflebens der Verbindlichkeit.

3.2. Wandlung

(18)Enthält das unternehmensrechtlich als Fremdkapital klassifizierte Finanzinstrument ein Wandlungselement, wird das Instrument bei Eintritt des Auslöseereignisses automatisch in ein Instrument des harten Kernkapitals (insb Stammaktien) gewandelt. Unternehmensrechtlich erfolgt somit eine Wandlung von Fremd- in Eigenkapital. Da die Wandlung verpflichtend und bedingt durch ein externes Ereignis erfolgt, kann das Finanzinstrument als einer bedingten Pflichtwandelschuldverschreibung ähnlich betrachtet werden.
(19)Im Unterschied zu klassischen Wandelanleihen, die dem Investor ein Optionsrecht zur Wandlung der Anleihe in Aktien einräumen, haben weder Emittent noch Zeichner der bedingten Pflichtwandelschuldverschreibung ein Recht, die Wandlung auszulösen. Im Unterschied zur klassischen Pflichtwandelanleihe ("mandatory convertible bond") ist die Wandlung zu keinem fixen Zeitpunkt vorgesehen, sondern die sodann verpflichtend vorzunehmende Wandlung wird durch den Eintritt des Auslöseereignisses (Absinken der Kernkapitalquote) bewirkt.
(20)Die Wandlung kann grundsätzlich zum Fair Value erfolgen und die Schuldverschreibung in eine dem Nominale entsprechende Menge an Instrumenten des harten Kernkapitals getauscht werden. Art 54 Abs 1 lit c CRR fordert jedoch eine mengen- oder wertmäßige Beschränkung in Form eines Floor und allenfalls eines Cap.
(21)Bei klassischen Wandelanleihen hat der Investor ein Wandlungsrecht; es liegt somit aus Sicht des Investors ein Optionsrecht vor, dessen Erwerb gesondert abgegolten wird. Der Emittent erhält diese Zahlung als Stillhalterprämie. Die Wandelanleihe besteht somit aus Sicht des Emittenten aus einer Fremdkapitalkomponente (Schuldverschreibung) und aus einer Eigenkapitalkomponente (Stillhalterprämie). Beide Komponenten werden in der Bilanz des Emittenten getrennt erfasst. Die Fremdkapitalkomponente ist als Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Die Stillhalterprämie ist in eine gebundene Kapitalrücklage (Agio) einzustellen.
(22)Bei der bedingten Pflichtwandelschuldverschreibung sind für die unternehmensrechtliche Bilanzierung beim Emittenten im Zeitpunkt der Begebung des Finanzinstruments die Umtauschbedingungen ausschlaggebend.
(23)Erfolgt die Wandlung nach Eintritt des Auslöseereignisses gemäß den Emissionsbedingungen zum Fair Value des Eigenkapitalinstruments und wird die Schuldverschreibung somit werterhaltend vollständig oder teilweise gegen Stammaktien bzw Instrumente des harten Kernkapitals getauscht, so ist das Finanzinstrument im Zeitpunkt der Begebung als Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren. Aufgrund der Wandlung zum Fair Value hat die Eigenkapitalkomponente (Wandlungselement) keinen eigenständigen Wert und ist daher nicht gesondert zu bilanzieren.
(24)Erfolgt die Wandlung gemäß den Bedingungen für das Vorliegen von zusätzlichem Kernkapital unter Berücksichtigung einer betraglichen bzw mengenmäßigen Beschränkung in Form eines Floor und allenfalls eines Cap, so hat das Wandlungselement einen eigenständigen Wert. Im Gegensatz zur klassischen Wandelanleihe zahlt jedoch der Emittent an den Investor den Wert des Wandlungselements, idR in Form einer höheren Verzinsung. Das Wandlungselement stellt jedoch auf Basis der in der AFRAC Stellungnahme "Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten" (Dezember 2012) formulierten Kriterien kein Derivat dar. Ein Derivat wird in Rz 2 dieser Stellungnahme als ein Finanzinstrument definiert, das folgende Merkmale aufweist:
  • Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating oder einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist;
  • es erfordert keine Anfangsauszahlung oder nur eine Anfangsauszahlung, die geringer ist als bei anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren;
  • es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
(25)Das Wandlungselement bei Finanzinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals sieht eine Pflichtwandlung bei Eintritt eines Auslöseereignisses vor. Je nach individueller Ausgestaltung und Festlegung der betraglichen bzw mengenmäßigen Beschränkung ist das Wandlungselement unterschiedlich sensitiv gegenüber Wertänderungen der zugrunde liegenden Stammaktien bzw Instrumente des harten Kernkapitals. Jedenfalls ist die Wertentwicklung des Wandlungselements aber nicht an die Aktienkursentwicklung gekoppelt.
(26)Erheblich wird die Wertentwicklung hingegen von der Solvenz des Emittenten insgesamt beeinflusst. Diese die Wahrscheinlichkeit und den Wert der Wandlung beeinflussende nicht finanzielle Variable ist spezifisch für den Emittenten, weshalb das Wandlungselement kein Derivat ist. Eine gesonderte Aktivierung des Wandlungselements beim Emittenten ist daher nicht zulässig. Das unternehmensrechtlich als Fremdkapital klassifizierte Finanzinstrument ist somit mit seinem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren.

4. Unternehmensrechtliches Eigenkapital

(27)Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Finanzinstrumente, die sämtliche Kriterien für das Vorliegen unternehmensrechtlichen Eigenkapitals erfüllen, insb die Verpflichtung zur Teilnahme am laufenden Verlust bis zur vollen Höhe, sind im Zeitpunkt der Begebung als Eigenkapital auszuweisen. Sofern Wesentlichkeit vorliegt, hat der Ausweis in einem Sonderposten des Eigenkapitals zu erfolgen; die Bilanzgliederung ist entsprechend zu erweitern.
(28)Dieser Sonderposten des Eigenkapitals ist im Fall der Herabschreibung im Umfang der Verlustteilnahme zugunsten des Gewinn- oder Verlustvortrags erfolgsneutral umzubuchen.
(29)Enthält das Finanzinstrument ein Wandlungselement, so wird dieses Wandlungselement nicht gesondert bilanziert. Im Fall der Wandlung ist der Sonderposten gegen das Nennkapital und ggf gegen die Kapitalrücklage erfolgsneutral umzubuchen.

5. Anhangangaben

(30)§ 240 Z 7 UGB erfordert für Aktiengesellschaften eine Anhangangabe für Forderungsverzichte unter Besserungsvereinbarungen. Für die in dieser Stellungnahme behandelten Finanzinstrumente werden diese Anhangangaben auch bei anderen Rechtsformen empfohlen.
(31)Für Wandelschuldverschreibungen sieht § 240 Z 6 UGB eine verpflichtende Anhangangabe bei Aktiengesellschaften vor. Diese Anhangangabe ist auch für eine bedingte Pflichtwandelschuldverschreibung vorzunehmen. Für die in dieser Stellungnahme behandelten Finanzinstrumente werden diese Anhangangaben auch bei anderen Rechtsformen empfohlen.
(32)Für die in dieser Stellungnahme behandelten Finanzinstrumente wird empfohlen, die durch die Herabschreibung oder Wandlung entstehenden Veränderungen des Bilanzpostens im Anhang zu erläutern.

6. Anwendungszeitpunkt

(33)Diese Stellungnahme ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. 1. 2014 oder später beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Vorsitzende der Arbeitsgruppe:

Eva Eberhartinger (eva.eberhartinger@wu.ac.at)

Mitglieder der Arbeitsgruppe:

Romuald Bertl, Peter Bitzyk, Florian Botschen, Veronika Floegl, Wolfgang Höller, Helmut Kerschbaumer, Werner Lanzrath, Aslan Milla, Roland Nessmann, Christian Nowonty, Matthias Petutschnig, Caroline Pranzl, Andreas Rauter, Dorotea Rebmann, Alexander Schiebel, Guido Sopp, Erich Steffl

Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Aslan Milla

Mitglieder der Arbeitsgruppe: Hans Bodendorfer, Andreas Grave, David Grünberger, Gerhard Helmreich, Klaus Hirschler, Annette Köll, Gerhard Margetich, Roland Nessmann, Christian Nowotny, Manuela Ponesch-Urbanek, Harald Reiter, Regina Reiter und Berndt Zinnöcker

1

Der Begriff "Herabschreibung" entstammt der offiziellen deutschen Übersetzung der CRR. Die englische Sprachfassung verwendet den Terminus "write-down".


2

Vgl KWT, Bilanzierung von Genussrechten und von Hybridkapital, KFS/RL 13, Rz 8 ff.


3

Siehe Art 92 Abs 2 lit a CRR.


4

Vgl Rohatschek/Leitner-Hanetseder in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 196 Rz 14 mwH; Hirschler/Grangl in Hirschler, Bilanzrecht § 240 Rz 32.


5

Vgl EBA final draft Regulatory Technical Standards on ownfunds [Part 1] und Regulation (EU) No 575/2013 (Capital Requirements Regulation - CRR) - EBA/RTS/2013/01, 26 July 2013, Art 18 Z 2 lit b.


6

EBA/RTS/2013/01, 26 July 2013, Art 18 Z 2 lit c.


7

EBA/RTS/2013/01, 26 July 2013, Art 18 Z 2 lit b.


8

EBA/RTS/2013/01, 26 July 2013, Art 18 Z 2 lit f.


Artikel-Nr.
RWZ digital exklusiv 2015/7

27.05.2015