Buchhaltung und Bilanzierung

Steuerabgrenzung und Verlustvortrag

Stefan Haslinger

Die bilanzielle Behandlung latenter Steuern verkompliziert sich durch Verlustjahre1). Besteht aus Vorjahren eine aktive Steuerabgrenzung, ist im Verlustjahr zu untersuchen, ob mit der bei Ansatz des Aktivpostens erwarteten Steuerentlastung noch gerechnet werden kann; die Fortführung ist abhängig von den Ergebniserwartungen. Sind die Verluste nur vorübergehender Natur und wird für die Zukunft mit positiven Ergebnissen gerechnet, sodass die erwartete Steuerentlastung eintreten kann, darf die aktive Abgrenzung weitergeführt werden. Sollten jedoch positive Ergebnisse bzw der Eintritt der erwarteten Steuerentlastung nicht mehr realistisch erscheinen, ist der Abgrenzungsposten aufzulösen. In diesen Fällen ist der Abgrenzungsposten jedoch nicht über „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ sondern über „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszubuchen. (Siehe Abbildung 1)

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 234

20.08.1996
Heft 8/1996
Autor/in
Stefan Haslinger

Dr. Stefan Haslinger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Tax Partner KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Steuerberatung von Kreditinstituten und anderen Unternehmen im Bereich Financial Services. Er ist Leiter der Arbeitsgruppe Kapitalvermögen im Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.