Revision und Kontrolle

Steuerberatungsleistungen an Kreditinstitute durch den Abschlussprüfer

DI Michael Vertneg, WP StB

Eine kritische Analyse der neuen gesetzlichen Bestimmungen anhand eines Beispiels

Die Abschlussprüfer-Verordnung verbietet die Erbringung zahlreicher Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse. Die Ausübung diesbezüglicher Mitgliedstaatenwahlrechte durch den österreichischen Gesetzgeber führt zu schwierigen Auslegungsfragen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf Kreditinstitute.

Art 5 der Abschlussprüfer-Verordnung (AP-VO)1 verbietet dem Abschlussprüfer (oder der Prüfungsgesellschaft)2 eines Unternehmens von öffentlichem Interesse und seinen Netzwerkfirmen die Erbringung zahlreicher Nichtprüfungsleistungen, darunter auch Steuerberatungsleistungen. Mit dem APRÄG 2016 wurden in Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechtes in Art 5 Abs 3 AP-VO durch die Einfügung eines § 271a Abs 6 in das UGB für "Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit a und lit d" bestimmte Steuerberatungsleistungen zugelassen. Inhaltlich hat Österreich damit das Mitgliedstaatenwahlrecht im weitestmöglichen Umfang ausgeübt.

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Artikel-Nr.
RWZ 2016/91

27.12.2016
Heft 12/2016
Autor/in
Michael Vertneg

DI Michael Vertneg ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er war Partner bei Deloitte Österreich und zuletzt als National Professional Practice Director ua für das interne Qualitätssicherungssystem verantwortlich sowie Fachinstanz für alle Fragen zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Mitglied des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision und ehemaliges Mitglied der Qualitätsprüfungskommission (QPK).
Etliche Publikationen, zB zum Bankaufsichtsrecht und zu Themen der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung.