Eine kritische Analyse der neuen gesetzlichen Bestimmungen anhand eines Beispiels
Die Abschlussprüfer-Verordnung verbietet die Erbringung zahlreicher Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse. Die Ausübung diesbezüglicher Mitgliedstaatenwahlrechte durch den österreichischen Gesetzgeber führt zu schwierigen Auslegungsfragen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf Kreditinstitute.
Art 5 der Abschlussprüfer-Verordnung (AP-VO)1 verbietet dem Abschlussprüfer (oder der Prüfungsgesellschaft)2 eines Unternehmens von öffentlichem Interesse und seinen Netzwerkfirmen die Erbringung zahlreicher Nichtprüfungsleistungen, darunter auch Steuerberatungsleistungen. Mit dem APRÄG 2016 wurden in Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechtes in Art 5 Abs 3 AP-VO durch die Einfügung eines § 271a Abs 6 in das UGB für "Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit a und lit d" bestimmte Steuerberatungsleistungen zugelassen. Inhaltlich hat Österreich damit das Mitgliedstaatenwahlrecht im weitestmöglichen Umfang ausgeübt.
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