Nach den ErläutRV1 zum ÖkoStRefG 2022 Teil I2 wurde in § 3 Abs 1 Z 35 EStG eine neue3 rein ertragsteuerliche Begünstigungsvorschrift für die "Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens" eingeführt.4 Das politische Bekenntnis zur Attraktivierung derartiger Beteiligungen findet sich unter dem Kapitel "Steuerentlastung" auch im aktuellen Regierungsprogramm wieder.5
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