Die steuerliche Behandlung "geselliger Veranstaltungen" (Vereinsfeste, Feuerwehrfeste und Parteifeste) sei in der Vergangenheit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Mit dem EU-AbgÄG 2016 seien dazu gesetzliche Bestimmungen eingeführt worden, die einen klaren Rahmen für derartige Betätigungen schaffen und die Rechtssicherheit erhöhen sollen. Die Komplexität der Regelungen habe zahlreiche Fragen aufgeworfen, weshalb das BMF Ende September seine Rechtsansicht in einer Information dargelegt habe.
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