Nach wiederholten Verlängerungen der "ÖBGL 2009-Übergangsregelung" (siehe zuletzt ÖStZ 2017/135) ist ab 2018 nun die neue Österreichische Baugeräteliste 2015 als Grundlage für die Festsetzung der AfA heranzuziehen:
Die Österreichische Baugeräteliste 2015 (ÖBGL 2015) weist für die darin enthaltenen Baugeräte jeweils Nutzungsdauern aus. Für Baugeräte, bei denen die steuerliche AfA nach der "betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer" (§ 7 EStG) zu bemessen ist, stellen diese Werte eine taugliche Grundlage dar, um daraus die jeweils steuerlich maßgebende Abschreibungsdauer wie folgt abzuleiten:
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