Im Unternehmensrecht sind Bewertungseinheiten bei der Bewertung von Derivaten denkbar. In der jüngeren Vergangenheit hat der VwGH die steuerliche Bewertungseinheit bei Rückstellungen aufgegriffen. Der Artikel stellt die Aussagen des VwGH zur Bewertungseinheit anhand der beurteilten Einzelfälle dar.
Rückstellungen sind anzusetzen für ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Ansatzgebot). Der Ansatz von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten am Abschlussstichtag setzt im Allgemeinen voraus, dass eine Außenverpflichtung gegenüber einem Dritten besteht, die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme vorliegt und die rechtliche Entstehung oder die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit liegt. Drohverlustrückstellungen werden für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes des Eintritts ungewiss sind. Grundsätzlich darf für schwebende Geschäfte kein Bilanzansatz erfolgen, da man davon ausgeht, dass sich wechselseitige Rechte und Pflichten aus abgeschlossenen Verträgen wertmäßig ausgleichen. Nur wenn das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht mehr übereinstimmt, ist aufgrund des Imparitätsprinzips eine Drohverlustrückstellung zu bilanzieren, damit die am Bilanzstichtag bereits verursachten aber noch nicht realisierten Verluste berücksichtigt werden. Darüber hinaus dürfen Rückstellungen für bestimmte ungewisse Aufwendungen des abgelaufenen oder eines früheren Geschäftsjahres gebildet werden (Ansatzwahlrecht).
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