Literaturübersicht / Schuldrecht

Strohmayer, Anm zu VbR 2017/84.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu 8 Ob 6/17s = Zak 2017/231, 134: Wer die Vertragsaufhebung wegen Irrtums begehrt, ist ua für die Wesentlichkeit des Irrtums behauptungs- und beweispflichtig.

In dieser Entscheidung befasste sich der OGH erstmals mit dem Thema Manipulationssoftware bei Dieselmotoren. Er gelangte zum Schluss, dass der Kläger, der die Aufhebung des Fahrzeugkaufvertrags wegen Irrtums begehrte, seiner Behauptungspflicht zur Wesentlichkeit nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist, weil er nicht konkret darlegte, welche Emissionswerte vereinbart wurden, in welchem Ausmaß die tatsächlichen Werte aufgrund der Software davon abweichen und ab welcher Überschreitung er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Um Beweisprobleme zu umgehen, empfiehlt der Autor, den Irrtum nicht auf die Überschreitung von Emissionswerten, sondern auf das Vorhandensein der Manipulationssoftware an sich zu stützen. Aufgrund dieser Software drohe der Verlust der Typengenehmigung und der Zulassung des gekauften Fahrzeugs, auch wenn die Behörden den Zustand derzeit noch dulden würden. Bei Kenntnis vor Kauf wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, weshalb der Irrtum wesentlich sei.

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Artikel-Nr.
Zak 2017/475

08.08.2017
Heft 14/2017