Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26. 1. 2023, Ro 2022/15/0006, zur Anwendbarkeit des § 24 EStG aber auch des § 37 Abs 5 EStG bedeutsame, neue und unerwartete Aussagen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teiles eines Mitunternehmeranteils gemacht.
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