Beteiligungen seien wie andere Wirtschaftsgüter am Abschlussstichtag einer Bewertung zu unterziehen. Liege der beizulegende Wert bzw Teilwert unter dem Buchwert, sei eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Wie diese Teilwertabschreibung steuerlich zu ermitteln und zu dokumentieren sei und wie dies insb in der Körperschaftsteuererklärung zu erfassen sei, fassen Mitterlehner und Panholzer kurz zusammen.
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