Zu 2 Ob 52/18p = Zak 2018/435, 234: Die unentgeltliche Ausschlagung einer Erbschaft ist iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB als Schenkung zu qualifizieren, die bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Ausschlagenden der Hinzu- und Anrechnung unterliegen kann. Dies galt schon vor dem ErbRÄG 2015.
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