Nach dem Grundprinzip des Umsatzsteuerrechts ist der leistende Unternehmer als Steuerschuldner anzusehen. Dieser Grundsatz der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers, wird insb im grenzüberschreitenden Dienstleistungsbereich durchbrochen, wenn ein "ausländisches Unternehmen" in Österreich steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen und Werklieferungen an österreichische Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, die nicht Unternehmer ist, erbringt. In diesen Fällen kommt es klassischerweise zum Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) auf den Leistungsempfänger, der die eingekaufte Leistung in seiner Umsatzsteuervormeldung besteuert. Neben dieser klassischen Form des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gibt es in Österreich eine ständig wachsende Zahl nationaler Regelungen, die bei bestimmten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen von inländischen Unternehmen ebenfalls verpflichtend eine Umkehrung der Steuerschuldnereigenschaft vorsehen. Die Regelungen erfolgten in jenen Fällen, in denen die Gefahr eines Steuerausfalls für den Fiskus besonders groß ist und somit zur Verhinderung von Einnahmenausfällen.
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