Eine Übertragung der Bescheinigung gem § 15 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung ist bei Identität des übergegangenen Prüfbetriebes zulässig. Es liegt eine planwidrige Lücke vor, welche durch Anwendung von § 11 Abs 4 bis 6 Gewerbeordnung (GewO) (Übergang bei Anzeige des Umgründungsvorgangs binnen 6 Monaten) zu schließen ist (QKB 15. 5. 2012, BMWFJ-91.532/0002-I/1a/2012).
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