Thema

Übergangsbestimmungen und Stellenwert des Betroffenenwillens nach dem 2. ErwSchG

Mag. Stefanie Zach

Aus Anlass von 6 Ob 145/18v = Zak 2018/738, 395

Mit 1. 7. 2018 löste das 2. ErwSchG das seit 34 Jahren bestehende Sachwalterschaftsrecht1 ab. Die Abschaffung des konstitutiven Verlustes der Geschäftsfähigkeit Betroffener, die Stärkung ihrer Selbstbestimmung durch Widerspruchs-, Äußerungs- und Verfahrensrechte sowie die Einführung neuer und die Überarbeitung bereits bestehender Vertretungsmodelle stellen gravierende Änderungen zur bisherigen Rechtslage dar.2 In 6 Ob 145/18v werden der Stellenwert des Betroffenenwillens sowie der Übergang vom alten zum neuen Recht behandelt. Dieser Beitrag beschäftigt sich anlässlich dieser Entscheidung mit den Übergangsbestimmungen § 1503 Abs 9 ABGB und § 207m AußStrG sowie mit den materiell-rechtlichen Erkenntnissen des Beschlusses.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/733

21.11.2018
Heft 20/2018
Autor/in
Stefanie Zach

Mag. Dr. Stefanie Lagger-Zach ist Juristin im Verein zur Unterstützung des Unabhängigen Monitoringausschusses zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Sie ist Vortragende an der Universität Graz und Autorin von Fachartikeln sowie -büchern. Ihre Schwerpunkte liegen im Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht sowie im Zivilrecht, insb im Erwachsenenschutzrecht.