Gemeinnützige Bauvereinigungen haben besondere externe Überwachungsinstitutionen, wie z.B. die Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Der Beitrag zeigt die Verknüpfung der sich daraus ergebenden Prüfungsansätze mit den gesetzlichen Anforderungen der Prüfung eines Kontrollsystems.
Nationale gesetzliche Vorschriften und internationale Regelungen haben in jüngster Zeit zu einer neuerlichen intensiven Diskussion des Themenkreises „internes Kontrollsystem“ geführt. Durch die Neufassung des § 82 AktG bzw. des § 22 GmbHG im Rahmen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 sind GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände ab 1. 7. 1998 zur Führung eines Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen, verpflichtet.1) In international bedeutsamen Prüfungsstandards, wie dem International Standard on Auditing 400 der IFAC „Risk Assessments and Internal Control“ und dem Statement on Auditing Standard No. 55 bzw. No. 78 des AICPA, kommt dem „internal control“ im Rahmen der Jahresabschlussprüfung grundlegende Bedeutung zu. Zurzeit ist ein Exposure Draft der AICPA „Consideration of Internal Control in a Financial Statement Audit“ zur Änderung des SAS 55 bzw. 78 in Diskussion. In Deutschland wurde vom IDW ein Entwurf für einen Prüfungsstandard (EPS 260 vom 17. 11. 2000) zum „internen Kontrollsystem im Rahmen der Abschlussprüfung“ herausgegeben. Da auch in Österreich eine Übernahme der internationalen Regelungen, unter Berücksichtung der in Österreich geltenden Rechtslage, in naher Zukunft erfolgen wird, sind die Überlegungen in allen oben genannten international bedeutsamen Standards auch für Österreich unmittelbar von Interesse.
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