Der Artikel setzt sich kritisch mit dem BFH-Urteil vom 22. 8. 2012 auseinander, wonach bei hinterzogenen Steuern eine Schuld erst passiviert werden darf, wenn mit der Entdeckung der Straftat ernsthaft zu rechnen ist. Diese Ansicht wird vom Autor, ua unter Hinweis auf die Bestimmungen des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2014, nicht geteilt. Die Auswirkungen auf die Tätigkeit des Abschlussprüfers werden dargestellt. Durch die auszuübende Redepflicht wird eine Entdeckung der Straftat drohen.
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