Vereine sind juristische Personen des privaten Rechts sowie selbstständige Träger von Rechten und Pflichten und unterliegen somit grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Ein Verein, dessen Betrieb die Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks bewirkt, ist gem §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt, und gem § 5 Z 6 KStG in persönlicher Hinsicht von der Körperschaftsteuerpflicht befreit. Somit unterliegt nur jener mit gewissen Einkünften der Körperschaftsteuer. Der vorliegende Beitrag zeigt Ihnen - untermauert durch einen Praxisfall - wann und welche Einkünfte eines gemeinnützigen Vereins der Körperschaftsteuer unterliegen. Die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen werden in diesem Beitrag nicht behandelt.
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