Bei einem Geschäftsleiter einer Bank (= leitender Angestellter iSd AZG) wurden mittels Teiler 203 aus seinem All-in-Bezug die steuerfreien Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs 2 EStG herausgeschält, obwohl keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt wurden. Dies führte anlässlich der GPLB zur Nachversteuerung.
Aufgrund der Beschwerde des Dienstgebers hatte das BFG die folgende Streitfrage zu entscheiden: "Dürfen Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs 2 EStG für einen leitenden Angestellten, der keinerlei Arbeitszeitaufzeichnungen führt, herausgeschält werden (steuerfrei abgerechnet werden)?". Mit anderen Worten: "Ist, was laut AZG erlaubt ist (keine Aufzeichnungen), auch steuerlich zulässig?"
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