In 22 R 151/21t qualifizierte das LG Korneuburg die Umbuchung aller Passagiere auf andere Flüge als Annullierung iSd Art 5 Fluggastrechte-VO 261/2004, auch wenn die endgültige Aufgabe des Flugplans erst einige Stunden später erfolgte. Der Einwand des Flugunternehmens, dass keine Annullierung vorliege, weil bei Aufgabe des Flugplans keine gebuchten Passagiere mehr vorhanden waren, hatte keinen Erfolg.
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