Wirtschaftsuniversität Wien
Nach der Rechtsprechung des OGH spielt die für eine Umstellung des steuerlichen Wirtschaftsjahrs erforderliche bescheidmäßige Zustimmung des Finanzamts für Zwecke des Gesellschafts- und Unternehmensrechts keine Rolle.1) Daher könnte es zu einem Auseinanderfallen des unternehmens- und steuerrechtlichen Bilanzstichtags kommen, wenn das Geschäftsjahr geändert wird, die bescheidmäßige Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs aber unterbleibt. Die Frage, ob das Gesetz nicht doch eine zwingende Übereinstimmung des unternehmens- und steuerrechtlichen Bilanzierungszeitraums verlangt, kann daher im Einzelfall von großer praktischer Bedeutung sein.
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