Der Beitrag behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Umgründungen eine Rückstellung für latente Steuern zu erfassen ist.
Die A-GmbH soll mit der
mit ihr nicht verbundenen B-GmbH als aufnehmender Gesellschaftmit ihrer Muttergesellschaft als aufnehmender Gesellschaftverschmolzen werden. Seitens der jeweils aufnehmenden Gesellschaft soll geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine bilanzielle Vorsorge für latente Steuer anlässlich der Verschmelzung zu treffen ist.
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