Dienstnehmer eines Thermenbetreibers samt Gastronomie und dazugehörigem Hotel hatten - je nachdem, in welchem Bereich sie ihre Tätigkeit verrichteten - unterschiedliche Dienstkleidungen zu tragen. Die Mitarbeiter im Küchen- und Servicebereich der Therme mussten dabei eine besonders auffällige Kleidung tragen, weshalb der OGH die Möglichkeit hatte, ein weiteres Kapitel zur bezahlten Umkleidezeit aufzuschlagen.
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