Die Zeit, die ein AN vor seinem Eintreffen an der Arbeitsstätte zum Anziehen seiner Arbeitskleidung benötigt, ist im Allgemeinen nicht als Arbeitszeit zu werten. Dürfen die DN einer Krankenanstalt die verpflichtende Dienstkleidung aber ausschließlich im Krankenhaus an- und ablegen, sind sowohl die Umkleidezeiten als auch die Wegzeiten von Wäscheaus- und -rückgabestellen bis zum eigentlichen Tätigkeitsbereich nach einer aktuellen Entscheidung des OGH als Arbeitszeit anzusehen. OGH 17. 5. 2018, 9 ObA 29/18g.
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