Buchhaltung und Bilanzierung

Umsatzerlöse

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

Gemäß § 232 Abs. 1 RLG sind als Umsatzerlöse die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer auszuweisen. Der Begriff der Umsatzerlöse im Sinne des RLG ist daher auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit eingeschränkt. Erlöse aus Ereignissen, die durch das Unternehmen nicht beeinflussbar oder die dem Unternehmen nicht zurechenbar sind, stellen keine Erlöse aus Geschäftstätigkeit dar. Es führt daher nicht jede betriebliche Tätigkeit zu Umsatzerlösen, sondern nur jene Tätigkeiten, mit denen die vom Unternehmen angestrebten Leistungen erfüllt werden. Auf die Üblichkeit der Leistungserbringung kommt es nicht an. Es zählen daher auch betriebsfremde, periodenfremde und außerordentliche Geschäfte zu den Umsatzerlösen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Jedenfalls ist es notwendig, dass das Unternehmen mit diesen Geschäften als Anbieter und Mitbewerber am Markt auftritt.

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 297

20.10.1996
Heft 10/1996
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.