Im Heft 4/2013 habe ich mich im ersten Teil des gegenständlichen Themas mit der Frage der Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Leasinggeber oder Leasingnehmer und der damit verbundenen Konsequenzen hinsichtlich des Leistungsortes bei der Beurteilung als sonstige Leistung oder Lieferung beschäftigt.
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