Das Umsatzsteuergesetz verpflichtet Unternehmer für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer bzw juristische Personen zur Rechnungslegung. Im Zusammenhang mit Bauleistungen ergibt sich eine obligatorische Rechnungslegung auch gegenüber Nichtunternehmern. In der Praxis kommt es in weiterer Folge sehr oft zu Rechnungsänderungen, die zwingend durchgeführt werden müssen - bzw freiwillig vorgenommen werden. Gründe für eine zwingende Rechnungsänderung ergeben sich beispielsweise aus nicht korrekt angegebenen Rechnungsmerkmalen oder dem Fehlen bestimmter Rechnungsmerkmale. Bei nachträglichen Preisanpassungen kommt es in der Praxis ebenfalls häufig zu (freiwilligen) Rechnungskorrekturen. Nachfolgend wird beschrieben, welche Fehler aus umsatzsteuerlicher Sicht bei Rechnungskorrekturen häufig vorkommen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
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