Gemäß Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Eine wichtige Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist das Vorhandensein eines Leistungsaustausches sowie die Nachhaltigkeit der Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Demzufolge werden Vereine dann unternehmerisch tätig sein, wenn sie zusätzlich zu ihren nicht auf Gegenleistungsbasis erbrachten satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben auch in anderen Bereichen tätig sind. Das ist der Fall, wenn sie Einzelleistungen an ihre Mitglieder oder an Dritte erbringen. Der vorliegende Beitrag zeigt Ihnen, wann und welche Einnahmen bei einem gemeinnützigen Verein der Umsatzsteuer unterliegen, untermauert durch einen Praxisfall.
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