Die Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer kann zu dessen Ausgeschlossenheit führen. In der Mehrzahl der Fälle wird dies jedoch nicht zutreffen, wie dieser Artikel zeigen soll.
Die Abschlussprüfung soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Jahresabschluss stärken. Diese Aufgabe kann sie nur dann erfüllen, wenn der Abschlussprüfer in der Lage ist, ein objektives Prüfungsurteil abzugeben. Ein objektives Prüfungsurteil setzt voraus, dass der Urteilende bei der Urteilsbildung frei von jeglichen Einflüssen ist und somit unabhängig und unbefangen urteilen kann.1) Durch die gleichzeitige Beratung eines Prüfungsmandanten in steuerlichen Angelegenheiten kann es jedoch in manchen Konstellationen zu einer Beeinträchtigung der gebotenen Objektivität kommen.2) Insbesondere ist die Objektivität dann gefährdet, wenn der Abschlussprüfer Sachverhalte zu beurteilen hat, an deren Entstehung er selbst maßgeblich beteiligt war (Selbstprüfung).3) Dabei ergibt sich die Gefahr, dass Fehler entweder nicht erkannt (fachliche Voreingenommenheit) oder aber zur Vermeidung von Nachteilen nicht offenbart werden (Selbstschutz). Die gleichzeitige Steuerberatung kann aber auch einen positiven Einfluss auf die Qualität der Abschlussprüfung haben, da sie dazu führt, dass sich der Wirtschaftsprüfer noch intensiver mit einer Gesellschaft auseinanderzusetzen hat. Ebenso ist das Kosteneinsparungspotenzial nicht zu unterschätzen, da der Abschlussprüfer das Unternehmen ungleich besser kennt als ein dritter Steuerberater. Nachfolgend werden die in Österreich geltenden gesetzlichen Regelungen zur Vereinbarkeit von Abschlussprüfung und Steuerberatung analysiert, die ein Ausdruck dafür sind, wie der Gesetzgeber Vor- und Nachteile abgewogen und damit seine Haltung zur Vereinbarkeit von Steuerberatung und Abschlussprüfung zum Ausdruck gebracht hat.
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