Im Erk beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob eine steuerlich begünstigte Zweckverfolgung eines ausgegliederten Rechtsträgers vorliege, wenn eine Gemeinde teils hoheitliche Aufgaben auf einen privaten, sich in ihrem Eigentum befindlichen Rechtsträger auslagert und diesen dazu einsetzt, Verstöße gegen Vorschriften (bspw Hundeverbot, Straßenmusik, Bettelei, Müllablagerung) der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.