Der Beitrag behandelt die unternehmens- und steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer objektiv unrichtigen Bilanz.
Ein Unternehmen erfasst unter Berufung auf eine in der Fachliteratur geäußerte Meinung in einem bestimmten Sachverhalt die Einnahmen zeitanteilig in den Jahresabschlüssen x0-x9. Aufgrund eines zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Urteils wird im Jahr x5 festgestellt, dass es sich nicht um einen verteilungsfähigen Ertrag handelt, sondern bereits im Jahr x0 um einen zur Gänze ertragswirksamen. Fraglich ist, ob die Jahresabschlüsse x0-x4 zu berichtigen sind.
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