In aller Kürze

Unterschiedlicher Beginn der Gewährleistungsfrist verfassungskonform

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 933 Abs 1 ABGB beginnt die Gewährleistungsfrist bei Sachmängeln mit der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln hingegen erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Mit dem Erk G 418/2015 hat der VfGH den Gesetzesprüfungsantrag eines BG, der sich gegen diese Differenzierung richtete, abgewiesen. Die Regelung des ABGB sei sachlich begründet und entspreche dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

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Artikel-Nr.
Zak 2017/176

11.04.2017
Heft 6/2017