In aller Kürze

Unveränderter Wohnsitz während Untersuchungshaft

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Aus der schon länger andauernden Untersuchungshaft des Beklagten im Ausland lässt sich nach Ansicht des OLG Innsbruck (2 R 113/21s) nicht der Schluss ziehen, dass sein Wohnsitz in Österreich iSd § 66 Abs 1 JN nicht mehr besteht.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/108

18.03.2022
Heft 4/2022