Revision und Kontrolle

Unvereinbarkeit von Pflichtprüfung und Steuerberatung

Romuald Bertl

Grundsätzlich ist die Aufgabe der Jahreabschlussprüfung mit der Steuerberatungstätigkeit vereinbar. Ein aktuelles Judikat zieht jedoch sehr enge Grenzen der Vereinbarkeit.

Pflichtprüfer für die Prüfung der Jahresabschlüsse von Akteingesellschaften und großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie zukünftig auch mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen nur unabhängige Wirtschaftsprüfer (und allenfalls Buchprüfer) bzw. Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften gem. § 271 Abs. 1 HGB sein. Die Verankerung der Prüfungspflicht durch einen freiberuflichen Abschlussprüfer ergibt sich aus der rechtspolitischen Wunschvorstellung, dass der Abschlussprüfer eine möglichst unabhängige Stellung gegenüber den Organen der von ihm zu prüfenden Gesellschaft einnehmen soll1). Verstärkt wird der Wunsch dadurch, dass der Abschlussprüfer nicht nur das Vertrauen der Aktionäre und des Aufsichtsrates der Gesellschaft haben muss, sondern auch im öffentlichen Interesse tätig ist. Er hat daher unabhängig und neutral sowie fachkundig seine Prüfung durchzuführen und darüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft zu berichten bzw. im Rahmen der allfällig vorgesehenen Publizität der interessierten Öffentlichkeit sein Urteil abzugeben.

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 94

20.03.1996
Heft 3/1996
Autor/in
Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.