Wesentlicher Bestandteil des mit 1. 1. 2016 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetzes 20151 ist die Neuregelung des Bilanzstrafrechts. An die Stelle der in verschiedenen - meist gesellschaftsrechtlichen - Gesetzen verstreuten Bilanzdelikte sind die neuen Tatbestände der §§ 163a-d StGB getreten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Tatbestand des neuen § 163a StGB (Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände), der sich an Entscheidungsträger von Verbänden und von diesen mit der Informationsdarstellung Beauftragte richtet.
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