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Unzulässiger Normenprüfungsantrag zur Sachbezugswerte-VO betr Vorführwagen

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Der VfGH hat die Anträge des BFG auf Aufhebung der pauschalen Zuschlagsregelung des § 4 Abs 6 Sachbezugswerte-VO für Vorführfahrzeuge, siehe ÖStZ 2016/731, als unzulässig zurückgewiesen, weil zu eng gefasst: Bei einer isolierten Aufhebung (nur) des § 4 Abs 6 Sachbezugswerte-VO würde § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO ein Inhalt zukommen, der dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar ist, zumal die nach Auffassung des BFG unsachlich benachteiligende Rechtslage ins Gegenteil verkehrt würde und bei dieser Sachlage der Sachbezug für einen Arbeitnehmer eines Kfz-Händlers, der ein Vorführkraftfahrzeug (auch) privat nutzt, niedriger wäre als für einen Arbeitnehmer, der ein solches vom Kfz-Händler angeschafftes Fahrzeug (nur) für private Zwecke nutzt, werden doch dem Händler für die Anschaffung von Vorführkraftfahrzeugen vom Hersteller bzw Generalimporteur regelmäßig besondere Konditionen eingeräumt. VfGH 12. 10. 2017, V 46/2016 ua.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2017/868

13.12.2017
Heft 23/2017