Gesellschafts- und Steuerrecht

URÄG 2008: Angemessenes Prüfungshonorar und Aufsichtsratshaftung

WP DDr. Klaus Wiedermann

§ 270 Abs 1 UGB idF URÄG 2008 verpflichtet den Aufsichtsrat nunmehr ausdrücklich zur Vereinbarung angemessener Prüfungshonorare mit dem Abschlussprüfer. Verletzt der Aufsichtsrat diese Pflicht und kommt er auch seiner eigenen aktienrechtlichen Prüfungspflicht nicht ausreichend nach, haftet er für den fahrlässig verursachten Schaden aus einer unzureichenden Abschlussprüfung.

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Artikel-Nr.
RWZ 2009/69

25.09.2009
Heft 9/2009
Autor/in
Klaus Wiedermann
WP/StB DDr. Klaus Wiedermann ist selbständiger Steuerberater seit Oktober 2018, davor Geschäftsführer und Tax Director bei Deloitte in Wien; Diplom- und Doktoratsstudien der Rechtswissenschaften (Universität Wien) und der Betriebswirtschaftslehre (WU Wien), umfassende Lektoren- und Ausbildungstätigkeit im Steuerrecht, insbesondere an der Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Einkommensteuer, Steuergestaltungslehre, Umgründungen) sowie als Lektor am Institut für Finanzrecht der Universität Wien; Fachautor zahlreicher Beiträge zum Steuerrecht.