Das VerbandsverantwortlichkeitsG (BGBl I 2005/151 idF BGBl I 2007/112) ist gem § 1 Abs 2 FinStrG nach Maßgabe des § 28a leg cit auch in Steuersachen anzuwenden. Der VfGH hat erstmalig mit Erkenntnis über die Verfassungskonformität des VbVG abgesprochen und sie für den in den konkreten Fällen präjudiziellen § 3 VbVG bejaht.
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