Die Judikatur des OGH zur verbotenen Einlagenrückgewähr hat sich in den letzten Jahren dynamisch entwickelt. Das Verbot der Einlagenrückgewähr dient vorwiegend dem Gläubigerschutz. Ein Verstoß gegen Regeln, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen, führt zur Nichtigkeit eines bereits festgestellten Jahresabschlusses. Für Wesentlichkeitsüberlegungen besteht bei einer verbotenen Einlagenrückgewähr vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes keine Grundlage, wenn der unternehmerische Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde.
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